Freistellungsauftrag - Nichtveranlagungsbescheinigung

Zinserträge sind in Deutschland steuerpflichtig (Kapitalertragssteuer). Damit die Bank nicht von vornherein einen Zinsabschlag bei der Zinsausschüttung vornimmt, ist es ratsam, einen sogenannten Freistellungsauftrag der Bank zu erteilen. Der Freistellungsauftrag kann erteilt werden für Zinserträge bis zu einem Höchstbetrag für Ledige von € 801 und für Verheiratete von € 1.602. Diese Höchstgrenzen können auf mehrere Freistellungsaufträge verteilt werden, dürfen aber die Gesamtsumme nicht überschreiten. Wird kein Freistellungsauftrag der Bank erteilt, erfolgt die Zinsgutschrift mit einem Abschlag von 30%. Auf diesen Zinsabschlag wird außerdem der Solidaritätsabschlag mit 5,5% berechnet.

Für Personen, die nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden oder deren Einkommen sehr gering ist, kann beim zuständigen Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Diese Nichtveranlagungsbescheinigung ist eine Alternative zum Freistellungsauftrag, wenn die Kapitalerträge die Freistellungshöchstgrenzen übersteigen und ein Einkommen sehr niedrig ist. Die Nichtveranlagungsbescheinigung wird für maximal 3 Jahre gewährt und stellt Kapitalerträge unbegrenzt, im Gegensatz zum Freistellungsauftrag nicht bis zu einer Höchstgrenze, steuerfrei.